Veröffentlicht am Feb. 2, 2023

Neue Fenster im Denkmalschutz richtig planen

Fenster sind mehr als nur die Augen zur Welt. Besonders im denkmalgeschützten Bauwerk zeigt sich, dass Fenster einen wesentlichen Teil der Ästhetik eines Gebäudes ausmachen. Obendrein erzählen die Fenster viel über Geschichte eines Hauses und die Vergangenheit des Handwerks und Fensterbaus. Früher oder später kommt man der Eigentümer jedoch nicht umhin, die Fenster sanieren oder austauschen zu müssen. Was dem Haus seine Einzigartigkeit verleiht, entwickelt sich in diesem Fall leider schnell zum Problem.
Thorben Frahm
Dieser Artikel wurde von
Thorben Frahm für www.fensterfinder.de verfasst.
Neue Fenster Neue Fenster Denkmalschutz

Denkmalschutz setzt neuen Fenstern enge Grenzen

Ein Fachwerkaus von Nahem © Robert Schneider - Fotolia.com

Denn auf der einen Seite setzen die gesetzlichen Grundlagen, die dafür sorgen sollen, dass ein denkmalgeschütztes Anwesen seinem Wesen treu bleibt, einem neuen Fenster im Denkmalschutz enge Grenzen. Auf der anderen Seite gibt es die Energieeinsparverordnung (EnEV), die Anforderungen an die Energieeffizienz von Fenstern setzt. Historische Exemplare erfüllen diese oft nicht, während moderne Fenster, welche die Vorgaben der EnEV erfüllen, wiederum dem geschichtlichen Anspruch nicht gerecht würden. Außerdem stehen Änderungen an der Bausubstanz, der Fassade oder dem Dach sowie An- oder Umbau generell unter Genehmigungsvorbehalt. Der Denkmalschutz liegt in der Kulturhoheit der einzelnen Bundesländer. Eine einheitliche Regelung findet sich also leider nicht.

Eine gute Abstimmung mit der zuständigen Behörde ist Pflicht

Der erste Schritt auf dem Weg zu neuen Fenstern liegt somit in der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde für Denkmalschutz (meist die untere Denkmalschutzbehörde). Dort sollte man sich einmal ergebnisoffen unterhalten und über den Plan einer anstehenden energetischen Sanierung bzw. eines Fenstertausches diskutieren. Zusätzlich empfiehlt es sich, Kontakt mit einem Energieberater und / oder einem erfahrenen Fensterbauer aufzunehmen. Diese sollten eine Analyse der Gegebenheiten vor Ort erstellen. Denn ein Fenstertausch beeinflusst die bauphysikalischen Eigenschaften aller anderen Bauteile. So könnte zum Beispiel der nötige Luftwechsel im Gebäude nicht mehr gegeben sein oder eine Innendämmung der Außenwand könnte notwendig werden, wenn der U-Wert der neuen Fenster unter dem der Außenwand liegt (Schimmelgefahr durch Feuchtigkeitsniederschlag an kalten Bereichen der Wand). Es ist unbedingt anzuraten, die Maßnahmen genau durchzuplanen. Das erleichtert auch das Gespräch und die Ergebnissuche mit der zuständigen Behörde. Es kommt darauf an, dass beide beteiligten Seiten, also die Denkmalschutzbehörde sowie die planenden und durchführenden Fachleute, jeweils auf demselben Informations- und Planungsniveau stehen und über alle Facetten des Vorhabens informiert sind.

Der Umfang der Maßnahmen sollte möglichst gering ausfallen

Der Leitgedanke beim Einbau neuer Fenster im Denkmalschutz ist dementsprechend, die notwendigen Arbeiten so gering wie möglich zu halten. In vielen Fällen lassen sich Fenster mit vergleichsweise niedrigen Kosten reparieren, anstatt neue Modelle einzubauen. Wenn eine Reparatur nicht möglich ist oder die energetischen Kennwerte verbessert werden sollen, greift man soweit es geht auf Detailverbesserungen zurück. Dazu zählen beispielsweise der Einsatz von wärmedämmender Beschichtung oder ein Austausch der Verglasung. Standardlösungen wie eine herkömmliche Dreifachverglasung sind ohne Weiteres selten möglich. Mit obigen Maßnahmen erreicht man zwar nicht die U-Werte aktueller Fenster, kann aber das ursprüngliche Baubild erhalten und gleichzeitig die Energiekosten senken.

Die EnEV erlaubt im Denkmalschutz stellenweise Ausnahmen

Die Energieeinsparverordnung gestattet im Zweifelsfall übrigens auch Ausnahmen von ihren Maßgaben. In § 24 heißt es "(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden. (2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu." (Quelle)

Hier finden Sie Fachbetriebe für Fensterbau aus Ihrer Region. Sie unterstützen Sie gern, wenn es um neue Fenster im Denkmalschutz geht.